Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 64 Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/64#abs-1 (1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat bis zum 31. Oktober 2013 die ab dem 1. Januar 2014 geltenden Beitragsklassen nach den §§ 40 und 46 festzusetzen. Bis zum 31. Dezember 2013 gelten die Beitragsklassen fort, die von den am 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Krankenkassen festgesetzt wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/64#abs-2 (2) Für die Jahre 2014 bis 2017 (Übergangszeit) berechnen sich die Beiträge, indem der nach § 40 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/64#abs-3 (3) Der Angleichungssatz wird nach folgenden Rechengrößen bestimmt:
Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus der Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen Veränderungssatzes. Die Angleichungssätze in den Folgejahren ergeben sich aus der Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen Veränderungssatzes. Bei der Berechnung der Angleichungssätze ist § 187 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Die Angleichungssätze für die Übergangszeit sind dem Versicherten in geeigneter Weise mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/64#abs-4 (4) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieblichen Verhältnisse gegenüber den für den Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 3 unverändert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/64#abs-5 (5) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitragserhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung Härtefallregelungen vorsehen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/64#abs-6 (6) Aus den Sondervermögen können Mittel entnommen werden, um die während der Übergangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Absatz 2 zu gestalten.
Änderungsverlauf
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 64 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4637)
BGBl. 2002 I S. 4637
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 64 eingefügt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2534)
BGBl. I S. 2534
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